AGB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

(Stand: März 2017)

 

§ 1 Auftrag
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle auch zukünftigen Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen. Die mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügten Geschäftsbedingungen des Lieferanten haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass sie von uns schriftlich anerkannt werden. Die für das Vertragsverhältnis maßgebenden Bestimmungen sind aufgrund der vorausgegangenen Verhandlungen in dem vorstehenden Auftrag verbindlich zusammengefasst. Eine Abweichung von diesen Einkaufsbedingungen muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

 

§ 2 Preise/Rechnungslegung
Die uns angebotenen Preise sind acht Wochen verbindlich. Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Über- oder Unterschreitung der im Auftrag genannten Mengen berechtigt daher zu keiner Preiserhöhung bzw. Nachforderung. Etwaige Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie jegliche Fracht- bzw. Versandkosten oder Maut sind vor Angebotsabgabe mit zu berücksichtigen und können nicht zu nachträglichen Preiserhöhungen führen. Die Mengen sind für uns freibleibend. Die Höhe des vorgenannten Auftrages hängt von der Ausführung des Bauprojektes ab. Der Verkäufer versichert, die Preise unter Beachtung aller bei Vertragsschluss gültigen maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen ermittelt zu haben. Die zweifach auszufertigenden Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung/Leistung getrennt nach Bestellungen an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Hierbei sind Bestellnummern anzugeben und sämtliche Abrechnungsunterlagen, wie z. B. Aufmasse beizufügen. Die gesetzliche Umsatzsteuer muss in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

 

 

§ 3 Versand/Gefahrenübergang
3.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen bzw. geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwehr von Verzögerungsfolgen vorzuschlagen. Für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware beim Käufer maßgeblich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3.2 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur berechtigt, wenn der Käufer schriftlich seine Zustimmung hierzu erteilt hat.

3.3 Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Käufer vor.

3.4 Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch des Käufers auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer Schadenersatz geleistet hat.

3.5 Die Beförderungsgefahr geht in jedem Fall zu Lasten des Lieferanten. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketanschriften und Rechnungen sowie in dem den Auftrag betreffenden Schriftwechsel sind Auftragsnummer und sonstige Vermerke des Auftrages anzugeben. Die Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Haus/frei Baustelle zu erfolgen. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Rücknahme von Transportverpackungen. Nimmt der Verkäufer die Transportverpackungen nicht spätestens bei der nächsten Anlieferung zurück, sind wir berechtigt, die Verpackung kostenpflichtig selbst zu entsorgen und mit laufenden Forderungen zu verrechnen.

 

 

§ 4 Zahlung/Skonto
4.1 Der Käufer zahlt zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nach Erhalt der Ware. Erfolgte Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.

4.2 Der Käufer bezahlt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, oder bei günstigeren Konditionen des Verkäufers, den vereinbarten Preis unter Abzug von 3 % Skonto. Der Käufer zahlt spätestens innerhalb von 14 Tagen mit obigem Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Tage des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber. Eine Abtretung aller aus dem Auftrag entstehenden Forderungen ist ausgeschlossen, sofern wir nicht im Einzelfall unsere Einwilligung zur Abtretung gegeben haben. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer zu.

 

 

§ 5 Lieferung
5.1 Bestätigte Lieferfristen sind in jedem Fall Fixgeschäfte, sodass der Verkäufer ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn er nicht fristgerecht liefert. Soweit für eine Lieferung das Ende einer Kalenderwoche bestimmt ist, so ist die Leistung bis spätestens Freitag 11 :00 Uhr zu erbringen.

5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die täglich abgerufenen Mengen bis zu der im Auftragsschreiben vereinbarten Höchstmenge pro Tag zu garantieren. Bei Nichteinhaltung oder ungenügender Auslieferung haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir sind insbesondere berechtigt, Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Überschreitung von Lieferterminen haftet der Verkäufer für auftretende Kosten und Schäden (wie z.B. bestellter Frachtraum und Arbeitsausfall auf der Baustelle}.

5.3 Der Verkäufer hat sich von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Anfahrtsstraße und Wege zur Verwendungsstelle zu überzeugen. Nachforderungen, gleich welcher Art sind daher ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei einer vom Käufer nicht zu vertretenden Änderung der Frachtstrecke.

5.4 Jede einzelne Leistung ist mit einem Originallieferschein bzw. Wiegekarte zu versehen. Der Käufer bestätigt darauf unterschriftlich den Empfang. Lieferscheine mit geänderten Zahlen, die nicht gesondert unterschriftlich bestätigt wurden. werden nicht anerkannt. Wir sind grundsätzlich berechtigt. Kontrollwiegungen (auch Achsverwiegung) durchzuführen. Stellt sich bei einer oder mehreren Lieferungen desselben Materials an dieselbe Baustelle heraus, dass die Menge von der im Lieferschein/Wiegekarte abgegebenen Menge abweicht, so sind wir berechtigt, alle früheren Rechnungsbeträge für Lieferungen an die gleiche Baustelle um den Prozentsatz zu mindern, um den die Lieferung der Menge nach vom Lieferschein abweicht.

5.5 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unabwendbare außergewöhnliche Umstände, die die bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ändern, die Erfüllung des Vertrages erschweren oder behindern oder zur ganzen oder teilweisen Einstellung des Bauvorhabens führen, für welche die Lieferung oder Leistung vorgesehen war, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung zu einer späteren Frist zu verlangen. Auftragsnummer und Bezeichnung der Baustelle sind auf Lieferscheinen, Rechnungen und Schriftwechsel anzugeben.

5.6 Bei der Anlieferung von Material, insbesondere von Schüttgut ist den Anweisungen unseres Personals auf der Baustelle vor Ort unbedingt Folge zu leisten. Die vorgegebenen Abladeplätze sind in jedem Fall einzuhalten. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung kostenpflichtig zu verweigern.

5.7 Bei Lieferverzug des Verkäufers kann der Käufer nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Verkäufers durchführen lassen. Zudem besteht für den Käufer die Möglichkeit, nach ergebnislosem Ablauf der von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

5.8 Im Falle des Lieferverzuges des Verkäufers ist der Käufer berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Dem Verkäufer steht das Recht zu, dem Käufer nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Käufer behält sich das Recht vor, anstelle des Verzugsschadens weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, insbesondere Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

 

 

§ 6 Gewährleistung und Garantien
6.1 Die Einstandspflicht des Verkäufers beträgt bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden (Baustoffe und Bauteile), fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Übernahme der gesamten Leistung, bei Teilleistungen mit Übernahme der letzten Teilleistung. Dem Verkäufer von Baustoffen und Bauteilen ist bekannt, dass die von ihm veräußerten Sachen in einem Bauwerk Verwendung finden. Er garantiert über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus die dauerhafte Verwendungsfähigkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch in dem Bauwerk oder Bauwerksteil.

6.2 Die Gewährleistungsfrist endet nach Ablauf der unter 6.1 genannten Frist, gerechnet vom Zugang der schriftlichen Mängelanzeige an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist.

6.3 Der Kaufgegenstand, insbesondere jedes anzuliefernde Material muss den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie sämtlichen technischen Regelwerken, insbesondere im Straßen-, Brücken- und Tiefbau sowie im Gussasphalt- und Gussasphaltestrichbau, insbesondere den Qualitätsmerkmalen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) wie sie vom Bundesministerium für Verkehr bekannt gegeben werden sowie den sonstigen qualitätssichernden Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen entsprechen. Gelieferte Geräte müssen in allen Teilen den anerkannten Regeln der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften der BG entsprechen. Für elektrische Teile gelten insbesondere die VDE-Vorschriften. Prüfzeugnisse, Schutzvorschriften oder sonstige qualitätssichernden Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.

6.4 Der Verkäufer steht uneingeschränkt und vorbehaltlos für die dauerhafte mangel- und störungsfreie Verwendungsfähigkeit binnen der unter 6.1 genannten Frist ein. Weist die verkaufte Sache diese Eigenschaften nicht auf, so verpflichtet sich der Verkäufer neben der kostenlosen Ersatzlieferung auch zum Ersatz sämtlicher mangelbedingter Folgekosten, ohne dass der Käufer dem Verkäufer ein Verschulden nachweisen muss. Der Verkäufer steht damit regelmäßig, insbesondere für die Kosten des Ausbaus und des Wiedereinbaus der verkauften Sache ebenso ein, wie für mängelbedingte Behinderungskosten, Stillstandskosten bis hin zu u. U. verwirkten Vertragsstrafen, die ihre Ursache im mangelhaften Kaufgegenstand haben. Mit diesem Garantieversprechen übernimmt der Verkäufer die volle Verantwortung im selben Umfang wie der Käufer seinem Auftraggeber gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften haftet.

6.5 Bei Maschinen, Geräten und Ersatzteilen steht der Verkäufer für die Güte des Materials, der Bauweise und der Ausführung auch in der Weise vorbehaltlos und uneingeschränkt ein, dass alle Teile, die vom Tag der Inbetriebnahme an infolge mangelhaften Materials, fehlerhafter Bauweise oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werden, diese unentgeltlich ausbessert oder durch neue ersetzt werden. Er haftet darüber hinaus auch für alle mangelbedingte Folgekosten. Ziffer 6 4 gilt entsprechend.

6.6 Sieht der Verkäufer die Verhandlungen über die Mangelhaftigkeit der verkauften Sache als gescheitert an, so ist er verpflichtet, dies dem Käufer schriftlich anzuzeigen. Die Verjährung tritt frühestens sechs Monate nach Zugang dieser schriftlichen Erklärung beim Käufer ein.

 

§ 7 Kündigung
7.1 Wird aus wichtigem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, durch die Käufer gekündigt, erhält der Verkäufer nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten und vom Käufer abgenommenen Lieferungen. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen.

7.2 Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann der Käufer aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Verkäufers vorstehende Ziffer entsprechend.

7.3 Der Käufer erwirbt das Eigentum an den vergüteten Lieferungen.

 

 

§ 8 Verjährung
Schadenersatzansprüche aus arglistigem Verhalten des Lieferanten, insbesondere bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, wie z. B. im Rahmen eines Organisationsverschuldens verjähren in 30 Jahren.

 

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit die Parteien Vollkaufleute sind – Nürnberg. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist, falls die Parteien Vollkaufleute sind, die im Auftrag genannte Übergabestelle.

 

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Bestellungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ergänzende oder den vorstehenden Einkaufsbedingungen widersprechende Abreden sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Mündliche Absprachen sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abgeltung des Schriftformerfordernisses.